Daran vermögen auch die expliziten Hinweise des Moderators auf die Abstimmungen in Zürich nichts zu ändern; einem Veranstalter ist es konzessionsrechtlich nicht verwehrt, eine Sendung dann auszustrahlen, wenn aus konkretem und aktuellem Anlass ein Thema beim Publikum allenfalls eine erhöhte Aufmerksamkeit geniesst. Die Ausstrahlung der Beiträge im Vorfeld der Abstimmungen in der Stadt Zürich war jedenfalls nicht geeignet, die Meinungsbildung der Stadtzürcher Stimmberechtigten im Blick auf die ihnen zur Abstimmung unterbreiteten drogenpolitischen Vorlagen zu beeinflussen.