Diesbezüglich stellt die UBI nach Einsicht in die zu den Akten genommene Abstimmungsbotschaft fest, dass es sich im einen Fall um einen Objektkredit für die namentlich gesundheitspolizeilich begründete Einrichtung von Fixerräumen und im andern um ein Sozialhilfe- und Fürsorgeprogramm an «Suchtmittelabhängige, psychisch Behinderte und sozial Auffällige in Not» handelt. Diese Sachverhaltsfeststellung zeigt, dass sich der Inhalt der beiden drogenpolitischen Abstimmungsvorlagen vom Gegenstand und der Thematik der drei beanstandeten Sendungen unterscheidet. Daran vermögen auch die expliziten Hinweise des Moderators auf die Abstimmungen in Zürich nichts zu ändern;