Zu prüfen bleibt, ob dieser Umstand die für die konzessionsrechtliche Würdigung unter dem Pluralitätsgebot bei Abstimmungen erforderliche konkrete inhaltlich-thematische Nähe zu den Abstimmungsvorlagen aufweist. Diesbezüglich stellt die UBI nach Einsicht in die zu den Akten genommene Abstimmungsbotschaft fest, dass es sich im einen Fall um einen Objektkredit für die namentlich gesundheitspolizeilich begründete Einrichtung von Fixerräumen und im andern um ein Sozialhilfe- und Fürsorgeprogramm an «Suchtmittelabhängige, psychisch Behinderte und sozial Auffällige in Not» handelt.