4 auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Die SRG verweist diesbezüglich ausserdem auf eine Sendung vom Januar 1991, in der die repressiv orientierte schwedische Drogenpolitik vorgestellt worden sei. 4.2. Bemängelt wird vom Beschwerdeführer weiter, die Beiträge seien unmittelbar im Vorfeld der Abstimmungen in der Stadt Zürich über zwei drogenpolitischen Vorlagen ausgestrahlt worden. Es ist nicht auszuschliessen, dass für einen mit der Drogenthematik wenig vertrauten Rezipienten der Eindruck entstehen konnte, die kontrollierte Drogenabgabe sei eine effizientere Methode in der Entschärfung des Drogenproblems als eine repressive Politik.