In einer gegen diese Beiträge eingereichten Popularbeschwerde wurde allgemein geltend gemacht, diese seien, obschon die Thematik an sich kontrovers sei, unausgewogen gewesen. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) verneinte eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.). Aus den Erwägungen: 3.1. Der Beschwerdeführer bemängelt, durch die Art der Präsentation sei der Eindruck erweckt worden, durch den Liverpooler Versuch seien neue Erkenntnisse gewonnen worden.