{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-31--_1991-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001553.pdf?ID=150001553", "Checksum": "6d5e55bf0f18124eee12fef1cc595206"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.31 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 18.03.1991 JAAC 56.31 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 18.03.1991 JAAC 56.31 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 18.03.1991 JAAC 56.31 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:20", "Checksum": "4ee3418c802cbfe965aa251805ad5adf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 18.03.1991 JAAC 56.31 \r\n\n 3\nDiesbezüglich äussert sich bereits im ersten Beitrag der befragte Chef des\nLiverpooler Drogendezernates unmissverständlich dahingehend, dass durch\ndie ärztlich kontrollierte Drogenabgabe, die in das Programm integrierten\nPersonen dem Schwarzmarkt entzogen würden. Ausserdem sei seit 1988 ein\nmarkanter Rückgang der Kriminalität feststellbar.\nAuf dem Hintergrund dieser fraglos von einer kompetenten Person\neingebrachten Information sind die vom Beschwerdeführer bemängelten\nAussagen in keiner Weise zu beanstanden, zumal sie offensichtlich durch die\nErgebnisse des Drogenabgabeprogramms in Liverpool bestätigt werden.\n4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet ausserdem den einseitigen Eindruck,\nden die Sendung hinterlassen habe, zumal weder in den Filmbeiträgen\ndie Aussagen der Interviewpartner kritisch hinterfragt worden seien noch\ngenerell eine kritische Meinung zum Liverpooler Modell Ausdruck gefunden\nhabe.\nWie bereits vorstehend dargetan, ging es in den inkriminierten Sendungen\nmassgeblich um die dokumentarische Darstellung des aktuell laufenden,\närztlich begleiteten Drogenabgabeprogrammes in Liverpool. Die\nin den Beiträgen zu Worte kommenden Personen beschrieben die\nFunktionsmodalitäten und Voraussetzungen des Programms (Arzt), die\nAuswirkungen auf den Schwarzmarkt und die Kriminalität (Chef des\nBetäubungsmitteldezernates) und persönliche Erfahrungen (Drogenabhängige)\nmit dem Programm. Diese authentischen Aussagen vermittelten\nSachinformationen, deren Korrektheit letztlich auch vom Beschwerdeführer\nnicht bestritten werden.\nOffensichtlich und für den Zuschauer erkennbar nicht Gegenstand der\nSendung war eine medizinisch-wissenschaftliche, gesundheits- und\ndrogenpolitische Beurteilung und Diskussion und die Präsentation\ndivergierender Meinungen zu unterschiedlichen Problemlösungsansätzen.\nInformiert wurde über das Drogenprogramm in Liverpool. Soweit ein Bezug\nzur drogenpolitischen Realität in der Schweiz hergestellt wurde, geschah\ndies im Rahmen des Interviews mit dem stadtbernischen Polizeidirektor und\nmit der Frage, ob ein analoger Versuch in der Schweiz denkbar wäre. Aber\nauch diesbezüglich ging es insbesondere um rechtliche und kriminalistische\nAspekte. Pro und Contra zur Frage der ärztlich kontrollierten Drogenabgabe,\nmithin eine Debatte über die einzuschlagende Drogenpolitik und dazu\nbestehender kontroverser Meinungen war nicht Gegenstand der Sendung;\naus konzessionsrechtlicher Sicht war jedenfalls die Berücksichtigung einer\ndezidiert kritischen Position gegenüber dem Liverpooler Versuch im Rahmen\nder beanstandeten Sendungen nicht angezeigt, so dass sich die Prüfung\nder Frage, inwieweit die inkriminierten Sendungen der Verpflichtung zur\nangemessenen Darstellung der Vielfalt der Ansichten genügt haben, erübrigt.\nKonzessionsrechtlich unter dem Vielfaltsgebot zu beanstanden wäre die\nAusstrahlung entsprechender Beiträge gemäss Praxis der UBI dann, wenn\nauf Dauer nur ein drogenpolitischer Problemlösungsversuch zur Darstellung\nkäme. Gemäss ständiger Praxis der UBI ist die Darstellung der Vielfalt der\nAnsichten in der Regel bei einer Mehrzahl vergleichbarer Sendungen über\neinen dem Thema angepassten Zeitraum hinweg zu verwirklichen (vgl. VPB\n53.51, S. 358). Dass die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG)\ndieser Anforderung nicht entsprochen hätte, ist nicht erstellt und macht\n\n4\nauch der Beschwerdeführer nicht geltend. Die SRG verweist diesbezüglich\nausserdem auf eine Sendung vom Januar 1991, in der die repressiv orientierte\nschwedische Drogenpolitik vorgestellt worden sei.\n4.2. Bemängelt wird vom Beschwerdeführer weiter, die Beiträge seien\nunmittelbar im Vorfeld der Abstimmungen in der Stadt Zürich über zwei\ndrogenpolitischen Vorlagen ausgestrahlt worden.\nEs ist nicht auszuschliessen, dass für einen mit der Drogenthematik\nwenig vertrauten Rezipienten der Eindruck entstehen konnte, die\nkontrollierte Drogenabgabe sei eine effizientere Methode in der\nEntschärfung des Drogenproblems als eine repressive Politik. Zu prüfen\nbleibt, ob dieser Umstand die für die konzessionsrechtliche Würdigung\nunter dem Pluralitätsgebot bei Abstimmungen erforderliche konkrete\ninhaltlich-thematische Nähe zu den Abstimmungsvorlagen aufweist.\nDiesbezüglich stellt die UBI nach Einsicht in die zu den Akten genommene\nAbstimmungsbotschaft fest, dass es sich im einen Fall um einen Objektkredit\nfür die namentlich gesundheitspolizeilich begründete Einrichtung von\nFixerräumen und im andern um ein Sozialhilfe- und Fürsorgeprogramm\nan «Suchtmittelabhängige, psychisch Behinderte und sozial Auffällige in Not»\nhandelt. Diese Sachverhaltsfeststellung zeigt, dass sich der Inhalt der beiden\ndrogenpolitischen Abstimmungsvorlagen vom Gegenstand und der Thematik\nder drei beanstandeten Sendungen unterscheidet. Daran vermögen auch die\nexpliziten Hinweise des Moderators auf die Abstimmungen in Zürich nichts\nzu ändern; einem Veranstalter ist es konzessionsrechtlich nicht verwehrt,\neine Sendung dann auszustrahlen, wenn aus konkretem und aktuellem\nAnlass ein Thema beim Publikum allenfalls eine erhöhte Aufmerksamkeit\ngeniesst. Die Ausstrahlung der Beiträge im Vorfeld der Abstimmungen in\nder Stadt Zürich war jedenfalls nicht geeignet, die Meinungsbildung der\nStadtzürcher Stimmberechtigten im Blick auf die ihnen zur Abstimmung\nunterbreiteten drogenpolitischen Vorlagen zu beeinflussen. Da es sich weder\num eine Abstimmungssendung noch um eine Sendung mit einem konkreten\ninhaltlichen Bezug zu einer Abstimmungsvorlage handelte, bestand auch\naus diesem Grund aus konzessionsrechtlichen Gründen kein Anlass, das\nGebot, der Vielfalt der Ansichten angemessen Ausdruck zu geben, besonders\ngewissenhaft zu berücksichtigen (vgl. dazu auch VPB 54.15; Entscheid vom\n2. März 1990, «Grell-Pastell: Thema Mut» VPB 55.38).\n\n"}