Diese problematische Verkürzung betraf aber nur einen Nebenpunkt der Meldung. Die Wiedergabe der Hauptinformation war sachgerecht; dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Dass nicht alle Argumente der Auto-Partei vollständig, dafür ein anderes notorisch bekanntes betont wurden, vermag jedenfalls in casu noch keine Konzessionsverletzung zu begründen. Die UBI kommt somit zum Schluss, dass der Beitrag in «Schweiz aktuell» über den Protest der Auto-Partei die Konzession SRG nicht verletzt hat.