Wenn auch kein begründeter Zweifel an der Zuverlässigkeit der Agenturmeldung bestand (vgl. dazu nicht publizierten Entscheid der UBI vom 5. Oktober 1990 «Tagesschau: Hocke», E. 2.3; VPB 56.26 E. 2.b), wäre der SRG in casu zumutbar gewesen, diese Stunden vor der Agenturmeldung eingegangene Pressemitteilung miteinzubeziehen, zumal es sich dabei immerhin um die Originalquelle handelte. 5.4. Konzessionsrechtlich entscheidend ist, ob die in der Meldung erfolgte Verkürzung der Argumente der Auto-Partei auf dasjenige des Schutzes des Eigentums den Zuschauer daran gehindert hat, sich ein möglichst zuverlässiges Bild von der Stellungnahme der Auto-Partei zu machen.