Die Redaktion hat eine Meldung über den Protest der Auto-Partei gegen den eingeschränkten Winterdienst präsentiert. Damit hat sie im Rahmen der dem Veranstalter zustehenden Programmgestaltungsfreiheit gehandelt. Dass sie sich allerdings bei der Abfassung der Meldung ausschliesslich auf die Meldung der Depeschenagentur abgestützt und die ihr vorliegende Pressemitteilung der Auto-Partei nicht beachtet hat, ist zu berücksichtigen. Wenn auch kein begründeter Zweifel an der Zuverlässigkeit der Agenturmeldung bestand (vgl. dazu nicht publizierten Entscheid der UBI vom 5. Oktober 1990 «Tagesschau: Hocke», E. 2.3;