Müsste bei jeder Nachricht die umfassende Vorgeschichte aufgerollt werden, könnte dies faktisch zu einer Einschränkung des Informationsauftrages des Veranstalters führen. Da jedoch das Gebot der Vielfalt der Ansichten nicht nur eine möglichst tiefe, sondern auch eine möglichst breite Information garantieren will, kann dem Umfang einer Meldung keine entscheidende Bedeutung zukommen (vgl. nicht publizierten Entscheid der UBI vom 5. Oktober 1990 «Tagesschau: Hocke», E. 3.2). 5.3. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass bei der Auswahl und Gestaltung der Themen dem Veranstalter durch die für dieses Sendegefäss zur Verfügung stehende Zeit von vornherein objektive Grenzen gesetzt sind;