In der beanstandeten Sendung vom 20. Dezember 1990 hat ein Redaktor eine Meldung der Schweizerischen Depeschenagentur zusammenfassend präsentiert. Er betonte im Abschlusssatz den Einsatz der Auto-Partei für das Eigentum und insbesondere für das Auto. Tatsächlich ging - wie der Beschwerdeführer vorbringt - der dieser Meldung zugrundeliegende Protest der Auto-Partei über das Argument des Eigentumsschutzes hinaus. Er beinhaltete vielmehr ebenfalls die Punkte des Schutzes des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit beziehungsweise Gesundheit der Verkehrsteilnehmer.