In diesem Zusammenhang ist auch unter anderem Ziff. 3 der erwähnten «Erklärung» der Pflichten des Journalisten zu berücksichtigen: «Er [der Journalist] veröffentlicht nur Informationen und Dokumente, deren Quellen bekannt sind. Er unterschlägt keine wichtigen Elemente von Informationen und entstellt weder Tatsachen und Dokumente noch von anderen geäusserten Meinungen…» 5.1. Die Sendung «Schweiz aktuell» ist eine Informationssendung. Insbesondere die Kurznachrichten dienen der Information über lokale oder regionale Ereignisse. In der beanstandeten Sendung vom 20. Dezember 1990 hat ein Redaktor eine Meldung der Schweizerischen Depeschenagentur zusammenfassend präsentiert.