4 Besançon SA., E. 2) einer Überprüfung zu unterziehen sein. Denn die alte Konzession SRG von 1964/1980 enthielt den Verweis auf die anerkannten Berufsregeln noch nicht. 5. Die UBI hat aus dem Gebot der Sachgerechtigkeit in ihrer Praxis abgeleitet, der Hörer und Zuschauer müsse sich durch die in einer Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich eine eigene Meinung zu bilden (vgl. unter anderem VPB 51.53, S. 330).