4.1. Als ein anerkannter Kodex zur journalistischen Arbeit in der Schweiz ist die «Erklärung der Pflichten und Rechte des Journalisten» des Verbandes der Schweizer Journalisten (VSJ) vom 17. Juni 1972 zu beachten. Die Anwendung dieser «Erklärung» durch den Schweizerischen Presserat - Organ dieses Verbandes - in konkreten Entscheidungen und Stellungnahmen ist dabei ebenso zu berücksichtigen - zumindest insoweit sie veröffentlicht wurden. Grundsätzlich gehören zu den anerkannten Berufsregeln auch die deontologischen Deklarationen internationaler Journalistenverbände beziehungsweise die herrschenden Ansichten in der Journalistik.