4. Was konkret unter die anerkannten Regeln der journalistischen Berufsausübung zu subsumieren ist, hat die UBI bis anhin nicht explizit aufgelistet. Sie hat jeweils die journalistische Arbeit der diversen Veranstalter unter den besonderen Aspekten der journalistischen Sorgfaltspflicht, der Sachgerechtigkeit und dem Gebot der angemessenen Darstellung der Vielfalt der Ansichten untersucht und seit ihrem Bestehen Entscheidregeln entwickelt, denen allgemein anerkannte Grundsätze des journalistischen Berufsethos zugrundeliegen. 4.1.