3.3. Wie auch bei den anderen zu überprüfenden Geboten der Programmbestimmungen der Konzession ist eine Konzessionsverletzung erst dann anzuerkennen, wenn die Verletzung der Berufsregeln einen Hauptpunkt der Sendung beeinträchtigt hat. Nicht jede Ungereimtheit vermag eine Konzessionsverletzung zu begründen (vgl. nicht publizierte Entscheide der UBI vom 5. Dezember 1990 «Kassensturz: Skikartell», E. 8; vom 8. Juni 1990 «Kassensturz: Vorzugsbutter», E. 4.2). 4. Was konkret unter die anerkannten Regeln der journalistischen Berufsausübung zu subsumieren ist, hat die UBI bis anhin nicht explizit aufgelistet.