Ob eine Regel anerkannt ist, kann nicht entscheidend davon abhängen, ob ein Medienschaffender oder ein Journalistenverband eine bestimmte Regel ausdrücklich anerkennt (z. B. mit der Unterzeichnung eines Vertragswerks oder eines Kodex); allein von Bedeutung hierfür ist die objektive Anerkennung dieser Regel durch die journalistische Arbeit, die zum Zeitpunkt der Sendung in Praxis und Theorie übereinstimmt. 3.3. Wie auch bei den anderen zu überprüfenden Geboten der Programmbestimmungen der Konzession ist eine Konzessionsverletzung erst dann anzuerkennen, wenn die Verletzung der Berufsregeln einen Hauptpunkt der Sendung beeinträchtigt hat.