3 Auch die Programmaufsichtsbehörden haben durch den Verweis in Art. 4 Abs. 2 letzter Satzteil Konzession SRG diese Regeln bei der konkreten Beurteilung einer beanstandeten Sendung zu berücksichtigen. 3.2. Die Konzession SRG geht von den anerkannten Regeln aus. Ob eine Regel anerkannt ist, kann nicht entscheidend davon abhängen, ob ein Medienschaffender oder ein Journalistenverband eine bestimmte Regel ausdrücklich anerkennt (z. B. mit der Unterzeichnung eines Vertragswerks oder eines Kodex);