4 Abs. 2 letzter Satzteil Konzession SRG verweist damit auf Regeln, die für sich gesehen keinen rechtlichen, sondern deontologisch-berufsethischen Charakter haben; durch den Verweis werden sie zu subsidiärem Konzessionsrecht. Die ratio legis dieses Verweises besteht darin, den Veranstalter im Bereich der Berichterstattung und der Kommentare auf die Grundsätze des praktischen und theoretischen Journalismus zu verpflichten und damit die freie Meinungsbildung der Öffentlichkeit zu gewährleisten. Damit soll die Selbstbindung des Medienschaffenden an seine eigenen beziehungsweise von seinen Fachverbänden verabschiedeten Grundsätze journalistischen Arbeitens betont werden.