Auch in dieser Hinsicht ist damit die enge Beziehung des Beschwerdeführers zur inkriminierten Sendung im Sinne von Art. 14 Bst. b BB UBI hinreichend gegeben, da er sich vorliegendenfalls durch seine Tätigkeit offensichtlich von einer nicht mehr zählbaren Menge von weiteren Programmkonsumenten unterscheidet. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Art. 4 Abs. 2 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.) fordert unter anderem, Ereignisse seien sachgerecht darzustellen; für Berichterstattung und Kommentare gelten die anerkannten Regeln der journalistischen Berufsausübung. 3.1. Art. 4 Abs. 2 letzter Satzteil