Wohl unterzeichnete der Beschwerdeführer die Beschwerde mit «Nationalrat» und nicht mit «Präsident der bernischen Auto-Partei» (oder ähnlich); doch dies vermag an seiner Organstellung in der bernischen Auto-Partei, die in der inkriminierten Sendung namentlich erwähnt wurde, nichts zu ändern. Anderseits war Gegenstand der Sendung das Pressecommuniqué, das der Beschwerdeführer selber beziehungsweise sein Werbebüro verfasst hat. Auch in dieser Hinsicht ist damit die enge Beziehung des Beschwerdeführers zur inkriminierten Sendung im Sinne von Art. 14 Bst.