Der Beschwerdeführer macht in zweifacher Hinsicht einen engen Bezug zur Sendung geltend: als Präsident der in der Sendung erwähnten kantonalen Sektion der Auto-Partei einerseits und als Verfasser des Pressetextes anderseits. Es ist zu berücksichtigen, dass einerseits die Doktrin die Organstellung einer Person nicht allzu eng umschreibt (vgl. Riemer Hans Michael, Die Vereine, in: Berner Kommentar I/3 2. Teilband, N. 64 ff. zu Art. 69 ZGB, mit Hinweisen). Wohl unterzeichnete der Beschwerdeführer die Beschwerde mit «Nationalrat» und nicht mit «Präsident der bernischen Auto-Partei» (oder ähnlich);