BB UBI die Popularbeschwerde zur Verfügung stehe. Wären alle Personen oder Organisationen, die in irgendeiner Art mit dem Sendeinhalt in einem weiteren Zusammenhang stehen, im Sinne von Art. 14 Bst. b BB UBI legitimiert, würde die Beschwerdebefugnis praktisch unbegrenzt ausgedehnt. Der Beschwerdeführer macht in zweifacher Hinsicht einen engen Bezug zur Sendung geltend: als Präsident der in der Sendung erwähnten kantonalen Sektion der Auto-Partei einerseits und als Verfasser des Pressetextes anderseits.