2 der beanstandeten Sendungen. Nach der Praxis der UBI ist zum Nachweis erforderlich, dass jemand entweder selber direkt Gegenstand der fraglichen Sendung ist oder durch seine Aktivitäten ein besonderes Verhältnis zu ihrem Inhalt hat (VPB 51.14, VPB 51.53, S. 329) und sich damit von einer nicht mehr zählbaren Menge weiterer Programmkonsumenten unterscheidet. Die UBI hat stets festgehalten, der Begriff der engen Beziehung sei restriktiv auszulegen, da ausdrücklich in Art. 14 Bst. a BB UBI die Popularbeschwerde zur Verfügung stehe.