Fernsehen. Kurze Berichterstattung über den Protest der kantonalbernischen Auto-Partei gegen die Einschränkung des Winterdienstes auf dem bernischen Strassennetz. Art. 14 Bst. b BB UBI. Legitimation des Präsidenten der betreffenden Partei und persönlichen Verfassers der Protestmeldung zur Beanstandung der Sendung. Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG. Anerkannte Regeln der journalistischen Berufsausübung. Der Umstand, dass die SRG eine Agenturdepesche mit entstellter Erläuterung übernommen hat, ohne ihren Inhalt anhand der auch direkt empfangenen Urfassung der Parteimeldung nachzuprüfen, hat die Information lediglich in einem Nebenpunkt verstümmelt, ohne eine Konzessionsverletzung zu bilden.