{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-06-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-30--_1991-06-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001550.pdf?ID=150001550", "Checksum": "6e570827eccf5544ba964b2255d0be08"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.06.1991 JAAC 56.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 07.06.1991 JAAC 56.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 07.06.1991 JAAC 56.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:25", "Checksum": "6ac7e9eae52aa6fd5a3a96a9d2b062ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.06.1991 JAAC 56.30 \r\n\n 5\nüberprüfen können. Sie hat dies unterlassen. Es stellt sich hierbei die Frage,\nob durch diese Unterlassung die Berichterstattung massgeblich beeinträchtigt\nwurde.\nDie Berichterstattung in einer Einzelsendung ist dann umfassend, wenn\nsie alle wesentlichen Elemente des Ereignisses und der Meinungen in\neiner sachlich vertretbaren Gewichtung beinhaltet. Ob eine Meldung dem\nProgrammkonsumenten ermöglicht, sich ein eigenes Bild vom Ereignis\nbeziehungsweise von den geäusserten Meinungen zu machen, hängt mitunter\nauch von dessen konkretem Wissensstand über das Ereignis oder eine\nMeinungsäusserung und die sie abgebenden Personen und Organisationen ab,\ndie Gegenstand der Meldung sind. Darf davon ausgegangen werden, dass die\nRezipienten genügend Vorkenntnisse über das eine oder andere Element der\nMeldung besitzen, kann eine Berichterstattung auf diesen aufbauen und sich\nauf eine einzelne Neuigkeit oder eine ergänzende Information beschränken.\nMüsste bei jeder Nachricht die umfassende Vorgeschichte aufgerollt werden,\nkönnte dies faktisch zu einer Einschränkung des Informationsauftrages des\nVeranstalters führen. Da jedoch das Gebot der Vielfalt der Ansichten nicht\nnur eine möglichst tiefe, sondern auch eine möglichst breite Information\ngarantieren will, kann dem Umfang einer Meldung keine entscheidende\nBedeutung zukommen (vgl. nicht publizierten Entscheid der UBI vom\n5. Oktober 1990 «Tagesschau: Hocke», E. 3.2).\n5.3. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass bei der Auswahl und Gestaltung\nder Themen dem Veranstalter durch die für dieses Sendegefäss zur Verfügung\nstehende Zeit von vornherein objektive Grenzen gesetzt sind; nicht jedes\ntagesaktuelle Thema kann gleichermassen berücksichtigt werden. Die Vielfalt\nauch der politischen Ereignisse erheischt eine Selektion des verfügbaren\nInformationsmaterials und einen gezielten Einsatz der beschränkten\npersonellen und technischen Mittel des Fernsehens.\nDie Redaktion hat eine Meldung über den Protest der Auto-Partei gegen den\neingeschränkten Winterdienst präsentiert. Damit hat sie im Rahmen der dem\nVeranstalter zustehenden Programmgestaltungsfreiheit gehandelt. Dass sie\nsich allerdings bei der Abfassung der Meldung ausschliesslich auf die Meldung\nder Depeschenagentur abgestützt und die ihr vorliegende Pressemitteilung\nder Auto-Partei nicht beachtet hat, ist zu berücksichtigen. Wenn auch kein\nbegründeter Zweifel an der Zuverlässigkeit der Agenturmeldung bestand (vgl.\ndazu nicht publizierten Entscheid der UBI vom 5. Oktober 1990 «Tagesschau:\nHocke», E. 2.3; VPB 56.26 E. 2.b), wäre der SRG in casu zumutbar gewesen,\ndiese Stunden vor der Agenturmeldung eingegangene Pressemitteilung\nmiteinzubeziehen, zumal es sich dabei immerhin um die Originalquelle\nhandelte.\n5.4. Konzessionsrechtlich entscheidend ist, ob die in der Meldung erfolgte\nVerkürzung der Argumente der Auto-Partei auf dasjenige des Schutzes\ndes Eigentums den Zuschauer daran gehindert hat, sich ein möglichst\nzuverlässiges Bild von der Stellungnahme der Auto-Partei zu machen.\nDas Hauptereignis bestand in der Mitteilung über den Protest der Auto-Partei\ngegenüber dem reduzierten Winterdienst auf den Berner Strassen. Darüber\nwurde der Zuschauer sachgerecht informiert. Die verschiedenen Argumente\nder Auto-Partei wurden dabei nur teilweise wiedergegeben.\n\n6\nDie Hauptinformation - Protest gegen den eingeschränkten Winterdienst -\nwar in der Meldung enthalten; der Zuschauer wurde darüber informiert,\nwenn auch weitere Argumente der protestierenden Auto-Partei keine\nBerücksichtigung fanden. Nicht unzutreffend an der Mitteilung war,\ndass der Schutz des Eigentums ein Argument der Auto-Partei gegen den\neingeschränkten Winterdienst darstellte.\n6. Der Einschub «also s’Auto» wird von der SRG als eine eigene\nMeinungsäusserung des Kommentators im Sinne einer Verdeutlichung\ndargestellt. Dies sei für den Zuschauer klar ersichtlich gewesen. Diese\nAuffassung ist nicht zu teilen. Einerseits war die sogenannte Verdeutlichung\nviel eher eine Verkürzung, die zwar sachlich zutreffend blieb, denn das Auto\nist - dies ist notorisch und geht augenfällig aus dem Parteinamen hervor\n- das Hauptinteressenobjekt der Auto-Partei in ihrer politischen Arbeit.\nDer Zuschauer konnte dabei jedoch nicht erkennen, dass die Aussage eine\nInterpretation des Redaktors war, da durch keine technisch-redaktionellen\nZusätze eine klare Abgrenzung vom Informationstext und damit Raum für\neinen Kommentar geschaffen wurde. Das Wort «also» vermochte diesen Effekt\njedenfalls nicht hinreichend auszulösen.\nDie ganze Sequenz ist demnach als Information über eine geäusserte Meinung\n(der Auto-Partei) zu betrachten; dabei wurde nicht der ganze Umfang der\nStellungnahme der Auto-Partei wiedergegeben. Im Sinne der Bestimmung\nin Ziff. 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte des Journalisten» hätte der\nRedaktor den Zusatz «also s’Auto» weglassen müssen, war doch Gegenstand\ndes Protestes offensichtlich nicht nur der Einsatz für den Schutz des Autos,\nsondern ebenso sehr für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der\nVerkehrsteilnehmer.\nDiese problematische Verkürzung betraf aber nur einen Nebenpunkt der\nMeldung. Die Wiedergabe der Hauptinformation war sachgerecht; dies wird\nauch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Dass nicht alle Argumente der\nAuto-Partei vollständig, dafür ein anderes notorisch bekanntes betont wurden,\nvermag jedenfalls in casu noch keine Konzessionsverletzung zu begründen.\nDie UBI kommt somit zum Schluss, dass der Beitrag in «Schweiz aktuell» über\nden Protest der Auto-Partei die Konzession SRG nicht verletzt hat.\n\n"}