{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-06-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-30--_1991-06-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001550.pdf?ID=150001550", "Checksum": "6e570827eccf5544ba964b2255d0be08"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.06.1991 JAAC 56.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 07.06.1991 JAAC 56.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 07.06.1991 JAAC 56.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:25", "Checksum": "6ac7e9eae52aa6fd5a3a96a9d2b062ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.06.1991 JAAC 56.30 \r\n\n 4\nBesançon SA., E. 2) einer Überprüfung zu unterziehen sein. Denn die alte\nKonzession SRG von 1964/1980 enthielt den Verweis auf die anerkannten\nBerufsregeln noch nicht.\n5. Die UBI hat aus dem Gebot der Sachgerechtigkeit in ihrer Praxis abgeleitet,\nder Hörer und Zuschauer müsse sich durch die in einer Sendung vermittelten\nFakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen\nSachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich\neine eigene Meinung zu bilden (vgl. unter anderem VPB 51.53, S. 330). Das\nGebot richtet sich dabei insbesondere an Sendungen, die den Anspruch\nauf Informationsvermittlung erheben (vgl. VPB 53.50, S. 354 f.). In diesem\nZusammenhang ist auch unter anderem Ziff. 3 der erwähnten «Erklärung»\nder Pflichten des Journalisten zu berücksichtigen: «Er [der Journalist]\nveröffentlicht nur Informationen und Dokumente, deren Quellen bekannt\nsind. Er unterschlägt keine wichtigen Elemente von Informationen und\nentstellt weder Tatsachen und Dokumente noch von anderen geäusserten\nMeinungen…»\n5.1. Die Sendung «Schweiz aktuell» ist eine Informationssendung.\nInsbesondere die Kurznachrichten dienen der Information über lokale oder\nregionale Ereignisse.\nIn der beanstandeten Sendung vom 20. Dezember 1990 hat ein Redaktor\neine Meldung der Schweizerischen Depeschenagentur zusammenfassend\npräsentiert. Er betonte im Abschlusssatz den Einsatz der Auto-Partei für\ndas Eigentum und insbesondere für das Auto. Tatsächlich ging - wie der\nBeschwerdeführer vorbringt - der dieser Meldung zugrundeliegende\nProtest der Auto-Partei über das Argument des Eigentumsschutzes\nhinaus. Er beinhaltete vielmehr ebenfalls die Punkte des Schutzes\ndes Lebens und der körperlichen Unversehrtheit beziehungsweise\nGesundheit der Verkehrsteilnehmer. Diese Argumente standen sowohl im\nSchreiben der Auto-Partei an den Berner Regierungsrat, als in der eigenen\nTelefax-Pressemitteilung zuhanden der Depeschenagentur und des Fernsehens\nDRS aktuell und - etwas verkürzt - in der Meldung der Schweizerischen\nDepeschenagentur («weil dem Schutz des Eigentums und des Lebens des\nMenschen gegenüber dem Umweltschutz in jedem Fall ein höherer Stellenwert\neinzuräumen sei»). Die Meldung der Depeschenagentur hatte den Titel:\n«Auto-Partei will nicht aufs Glatteis geführt werden: Eigentum ist wichtiger als\nUmweltschutz».\nDiese verkürzte Titelaussage hat die SRG übernommen. Sie beruft sich auch\ndarauf, die Nachricht aufgrund der Meldung dieser Agentur formuliert zu\nhaben. Im übrigen habe kein Anlass bestanden, die der Redaktion vorliegende\nPressemitteilung der Auto-Partei zu berücksichtigen.\n5.2. Der Zuschauer beziehungsweise Zuhörer wurde im Rahmen der\nausgestrahlten Meldung darüber informiert, dass es sich um einen Brief\nder Auto-Partei an die Berner Kantonsregierung handelte. Dieser Brief\nlag allerdings der Redaktion, wie die SRG festhält, nicht vor; sie stützte\nsich lediglich auf die Zusammenfassung der Aussagen dieses Briefes in\nder Agenturmeldung. Ob begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der\nAgenturmeldung bestanden, hätte die Redaktion durch die Gegenüberstellung\ndieser Meldung mit der direkt eingegangenen Pressemitteilung der Auto-Partei\n\n"}