{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-06-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-30--_1991-06-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001550.pdf?ID=150001550", "Checksum": "6e570827eccf5544ba964b2255d0be08"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.06.1991 JAAC 56.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 07.06.1991 JAAC 56.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 07.06.1991 JAAC 56.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:25", "Checksum": "6ac7e9eae52aa6fd5a3a96a9d2b062ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.06.1991 JAAC 56.30 \r\n\n 3\nAuch die Programmaufsichtsbehörden haben durch den Verweis in Art. 4\nAbs. 2 letzter Satzteil Konzession SRG diese Regeln bei der konkreten\nBeurteilung einer beanstandeten Sendung zu berücksichtigen.\n3.2. Die Konzession SRG geht von den anerkannten Regeln aus. Ob eine\nRegel anerkannt ist, kann nicht entscheidend davon abhängen, ob ein\nMedienschaffender oder ein Journalistenverband eine bestimmte Regel\nausdrücklich anerkennt (z. B. mit der Unterzeichnung eines Vertragswerks\noder eines Kodex); allein von Bedeutung hierfür ist die objektive Anerkennung\ndieser Regel durch die journalistische Arbeit, die zum Zeitpunkt der Sendung\nin Praxis und Theorie übereinstimmt.\n3.3. Wie auch bei den anderen zu überprüfenden Geboten der\nProgrammbestimmungen der Konzession ist eine Konzessionsverletzung erst\ndann anzuerkennen, wenn die Verletzung der Berufsregeln einen Hauptpunkt\nder Sendung beeinträchtigt hat. Nicht jede Ungereimtheit vermag eine\nKonzessionsverletzung zu begründen (vgl. nicht publizierte Entscheide der\nUBI vom 5. Dezember 1990 «Kassensturz: Skikartell», E. 8; vom 8. Juni 1990\n«Kassensturz: Vorzugsbutter», E. 4.2).\n4. Was konkret unter die anerkannten Regeln der journalistischen\nBerufsausübung zu subsumieren ist, hat die UBI bis anhin nicht explizit\naufgelistet. Sie hat jeweils die journalistische Arbeit der diversen Veranstalter\nunter den besonderen Aspekten der journalistischen Sorgfaltspflicht, der\nSachgerechtigkeit und dem Gebot der angemessenen Darstellung der Vielfalt\nder Ansichten untersucht und seit ihrem Bestehen Entscheidregeln entwickelt,\ndenen allgemein anerkannte Grundsätze des journalistischen Berufsethos\nzugrundeliegen.\n4.1. Als ein anerkannter Kodex zur journalistischen Arbeit in der Schweiz ist\ndie «Erklärung der Pflichten und Rechte des Journalisten» des Verbandes der\nSchweizer Journalisten (VSJ) vom 17. Juni 1972 zu beachten. Die Anwendung\ndieser «Erklärung» durch den Schweizerischen Presserat - Organ dieses\nVerbandes - in konkreten Entscheidungen und Stellungnahmen ist dabei\nebenso zu berücksichtigen - zumindest insoweit sie veröffentlicht wurden.\nGrundsätzlich gehören zu den anerkannten Berufsregeln auch die\ndeontologischen Deklarationen internationaler Journalistenverbände\nbeziehungsweise die herrschenden Ansichten in der Journalistik.\n4.2. Inwieweit bei der heute geltenden Konzession vom 5. Oktober 1987\nauch die Programmgrundsätze des Veranstalters zu den anerkannten\nBerufsregeln gehören und mithin von den Programmaufsichtsbehörden\nin der Entscheidfindung direkt berücksichtigt werden können, bleibt\nim Einzelfall abzuklären. Jedenfalls wird die auf der alten Konzession\nfür die SRG von 1964/1980 (BBl 1981 I 285 ff.) beruhende Praxis der\nProgrammaufsichtsbehörden, wonach gemäss Art. 17 BB UBI die UBI\nlediglich befugt ist zu prüfen, ob eine Sendung Programmbestimmungen\nder Konzession verletze, nicht aber die Programmgrundsätze des\nVeranstalters - diese können nach dieser Rechtsprechung lediglich als\nInterpretationshilfen für die Auslegung der Konzessionsbestimmungen\nherbeigezogen werden - (vgl. BGE 114 Ib 334 ff.; VPB 55.37 E. 4), bei konkreter\nGelegenheit in Berücksichtigung der neuen Bundesgerichtspraxis (vor allem\nunveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 11. Oktober 1990 i. S.\n\n"}