{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-06-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-30--_1991-06-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001550.pdf?ID=150001550", "Checksum": "6e570827eccf5544ba964b2255d0be08"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.06.1991 JAAC 56.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 07.06.1991 JAAC 56.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 07.06.1991 JAAC 56.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:25", "Checksum": "6ac7e9eae52aa6fd5a3a96a9d2b062ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.06.1991 JAAC 56.30 \r\n\n 2\nder beanstandeten Sendungen. Nach der Praxis der UBI ist zum Nachweis\nerforderlich, dass jemand entweder selber direkt Gegenstand der fraglichen\nSendung ist oder durch seine Aktivitäten ein besonderes Verhältnis zu ihrem\nInhalt hat (VPB 51.14, VPB 51.53, S. 329) und sich damit von einer nicht mehr\nzählbaren Menge weiterer Programmkonsumenten unterscheidet.\nDie UBI hat stets festgehalten, der Begriff der engen Beziehung sei restriktiv\nauszulegen, da ausdrücklich in Art. 14 Bst. a BB UBI die Popularbeschwerde\nzur Verfügung stehe. Wären alle Personen oder Organisationen, die in\nirgendeiner Art mit dem Sendeinhalt in einem weiteren Zusammenhang\nstehen, im Sinne von Art. 14 Bst. b BB UBI legitimiert, würde die\nBeschwerdebefugnis praktisch unbegrenzt ausgedehnt.\nDer Beschwerdeführer macht in zweifacher Hinsicht einen engen Bezug zur\nSendung geltend: als Präsident der in der Sendung erwähnten kantonalen\nSektion der Auto-Partei einerseits und als Verfasser des Pressetextes\nanderseits.\nEs ist zu berücksichtigen, dass einerseits die Doktrin die Organstellung einer\nPerson nicht allzu eng umschreibt (vgl. Riemer Hans Michael, Die Vereine, in:\nBerner Kommentar I/3 2. Teilband, N. 64 ff. zu Art. 69 ZGB, mit Hinweisen).\nWohl unterzeichnete der Beschwerdeführer die Beschwerde mit «Nationalrat»\nund nicht mit «Präsident der bernischen Auto-Partei» (oder ähnlich); doch\ndies vermag an seiner Organstellung in der bernischen Auto-Partei, die in\nder inkriminierten Sendung namentlich erwähnt wurde, nichts zu ändern.\nAnderseits war Gegenstand der Sendung das Pressecommuniqué, das der\nBeschwerdeführer selber beziehungsweise sein Werbebüro verfasst hat.\nAuch in dieser Hinsicht ist damit die enge Beziehung des Beschwerdeführers\nzur inkriminierten Sendung im Sinne von Art. 14 Bst. b BB UBI hinreichend\ngegeben, da er sich vorliegendenfalls durch seine Tätigkeit offensichtlich von\neiner nicht mehr zählbaren Menge von weiteren Programmkonsumenten\nunterscheidet. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n3. Art. 4 Abs. 2 der Konzession für die Schweizerische Radio- und\nFernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III\n813 f.) fordert unter anderem, Ereignisse seien sachgerecht darzustellen;\nfür Berichterstattung und Kommentare gelten die anerkannten Regeln der\njournalistischen Berufsausübung.\n3.1. Art. 4 Abs. 2 letzter Satzteil Konzession SRG verweist damit auf Regeln, die\nfür sich gesehen keinen rechtlichen, sondern deontologisch-berufsethischen\nCharakter haben; durch den Verweis werden sie zu subsidiärem\nKonzessionsrecht.\nDie ratio legis dieses Verweises besteht darin, den Veranstalter im Bereich\nder Berichterstattung und der Kommentare auf die Grundsätze des\npraktischen und theoretischen Journalismus zu verpflichten und damit die\nfreie Meinungsbildung der Öffentlichkeit zu gewährleisten. Damit soll die\nSelbstbindung des Medienschaffenden an seine eigenen beziehungsweise von\nseinen Fachverbänden verabschiedeten Grundsätze journalistischen Arbeitens\nbetont werden.\n\n"}