Ausserdem ist in Betracht zu ziehen, dass der emotionale Charakter in diesen Sequenzen durch das anschliessende Studiogespräch und die dadurch vermittelten rationalen Informationen kompensiert wurde, so dass sich die Zuschauer frei eine eigene Meinung bilden konnten. Mithin kommt die UBI zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Beimischung von ängstigendem Ton und Bild - obwohl nicht unproblematisch - noch in der redaktionellen Freiheit der Programmschaffenden lag, und dass die beanstandeten Sequenzen konzessionsrechtlich vertretbar waren.