Mit dem Sachgerechtigkeitsgebot wesentlich verbunden ist insbesondere der Grundsatz der «journalistischen Sorgfaltspflicht». Gemäss ständiger Rechtsprechung der UBI stellt das Gebot der Angemessenheit von eingesetzten Mitteln (Ton und Bild) einen Aspekt dieses Grundsatzes dar (vgl. unter anderem VPB 53.45). Zur näheren Präzisierung beziehungsweise Konkretisierung dieses Aspektes ist folgendes zu beachten: Bilder, Geräusche und Musik bilden den Interpretationskontext der gesprochenen Wörter ab.