Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG. Journalistische Sorgfaltspflicht. Angemessenheit von eingesetzten Mitteln (vorliegend Ton und Bild). - Der Journalist hat die Freiheit, mit Ton und Bild den Informationsgehalt des gesprochenen Wortes allenfalls zu verstärken; die Kombination dieser Mittel soll aber nicht zu einer dem Thema unangemessenen Emotionalisierung führen, die eine rationale Auseinandersetzung und letztlich die freie Meinungsbildung der Zuschauer beeinträchtigt. - Die Darstellung einer wissenschaftlichen Studie über das Kernkraftwerk Mühleberg mit zwei Unfallszenarien und dementsprechend beängstigenden Bildern und Geräuschen überschritt nicht die zulässige Grenze.