{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-02-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-29--_1991-02-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001544.pdf?ID=150001544", "Checksum": "60a0d98564382d6241f187081ce07793"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 01.02.1991 JAAC 56.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 01.02.1991 JAAC 56.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 01.02.1991 JAAC 56.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:33", "Checksum": "36f974b14527c6434d357ff320bd8278", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 01.02.1991 JAAC 56.29 \r\n\n1. (Formelles)\n2. (Prüfungsbefugnis)\n3.a. …\nb. Art. 4 Abs. 2 der Konzession für die Schweizerische Radio- und\nFernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.)\nverlangt unter anderem, Ereignisse seien sachgerecht darzustellen. (Praxis der\nUnabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen [UBI] zum Gebot\nder sachgerechten Darstellung von Ereignissen, vgl. VPB 56.27 E. 2.a und b)\nMit dem Sachgerechtigkeitsgebot wesentlich verbunden ist insbesondere\nder Grundsatz der «journalistischen Sorgfaltspflicht». Gemäss ständiger\nRechtsprechung der UBI stellt das Gebot der Angemessenheit von\neingesetzten Mitteln (Ton und Bild) einen Aspekt dieses Grundsatzes dar\n(vgl. unter anderem VPB 53.45). Zur näheren Präzisierung beziehungsweise\nKonkretisierung dieses Aspektes ist folgendes zu beachten:\nBilder, Geräusche und Musik bilden den Interpretationskontext der\ngesprochenen Wörter ab. Sie bringen - jeweils bewusst oder unbewusst\nwahrgenommen - zusätzliche Informationen und sind in der Lage eine\nStimmung, wie zum Beispiel Gefahr, Bedrohung, Spannung, Abscheu,\neindrücklich wiederzugeben. Sie sind auch geeignet, bei den Rezipienten\neine emotionale Erregung hervorzurufen, die unter gewissen Umständen\nderen Aufnahmefähigkeit reduzieren kann.\nDie journalistische Tätigkeit eines Programmschaffenden setzt die Einsetzung\ndieser spezifischen Mittel voraus. Ihm ist grundsätzlich die redaktionelle\nFreiheit zuzubilligen, mit Ton und Bild dem gesprochenen Wort einer\nSendung noch eine plastische Kontur zu geben, so dass sich Ton, Bild und\nText gegenseitig unterstützen, der Informationsgehalt sich allenfalls sogar\nverstärkt. Die Kombination dieser Gestaltungsmittel sollte aber nicht zu einer\ndem Thema unangemessenen Emotionalisierung führen, die eine rationale\nAuseinandersetzung und letztlich die freie Meinungsbildung der Zuschauer\nbeeinträchtigt.\nWie die nachstehenden Erwägungen zeigen, ist die Sendung in dieser Hinsicht\nvertretbar.\n4. Bei verschiedenen Sequenzen der beiden filmisch umgesetzten\nKatastrophen-Szenarien (z. B. die Auflistung der angeblichen Mängel am KKW\nMühleberg-Reaktor oder die Darstellung der Bevölkerungsevakuation im Fall\neines Kernunfalls sowie der Zerstörung der Landschaft) wurden als bedrohlich\n\n3\nempfindbare Musik und Töne, wie zum Beispiel «Strahlenmusik», Sirenentöne,\nschwankende Metalgeräusche, absichtlich und effektvoll eingesetzt.\nDiese waren einigermassen geeignet, Angstgefühle bei den Zuschauern\nhervorzurufen und sie bis zu einem gewissen Grad zu emotionalisieren.\nStellt man indessen den in diesen Sequenzen verlesenen Text in Rechnung,\nist festzustellen, dass bereits dessen Inhalt bedrohlich und beängstigend\nwar; insofern standen in den erwähnten Szenen Text und Film im Einklang\nund unterstützten sich gegenseitig. Der Programmschaffende versuchte den\nbedrohlichen Text mit bedrohlichen plastischen - akustischen und visuellen\n- Mitteln zu synchronisieren. Die Emotionalisierung, die damit entstand,\nentsprach auch einigermassen der eigentlichen Botschaft der Studie des\nÖko-Institutes selbst.\nAusserdem ist in Betracht zu ziehen, dass der emotionale Charakter in diesen\nSequenzen durch das anschliessende Studiogespräch und die dadurch\nvermittelten rationalen Informationen kompensiert wurde, so dass sich die\nZuschauer frei eine eigene Meinung bilden konnten.\nMithin kommt die UBI zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Beimischung\nvon ängstigendem Ton und Bild - obwohl nicht unproblematisch - noch in\nder redaktionellen Freiheit der Programmschaffenden lag, und dass die\nbeanstandeten Sequenzen konzessionsrechtlich vertretbar waren.\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 56.29 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 1. Februar 1991\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1992\nAnnée\nAnno\n\nBand 56\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 001 544\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}