Jedoch muss in solchen Fallen der Schutzzweck gegen das Interesse an einer freien Diskussion politischer Fragen abgewogen werden.» Der Zusammenschnitt verschiedener Aussagen, die Bundesrat Koller im Zusammenhang mit der «Fichenaffäre» gemacht hat, ist nicht zu beanstanden. Die ausgestrahlten Äusserungen Kollers sind tatsächlich im Verlaufe der untersuchten Zeitspanne erfolgt, ohne dass sie verfälschend aus einem Kontext herausgerissen worden wären. 8. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, der inquisitorische Fragestil von der Moderatorin lasse auf Voreingenommenheit schliessen.