Dieser Eindruck, den die Sendung auf einen unvoreingenommenen Rezipienten gemacht habe, werde den wirklichen Verhältnissen nicht gerecht. Durch die Sendung sei der Pfad einer wertungsfreien Berichterstattung verlassen und Indoktrination betrieben worden. (Gebot der Wahrhaftigkeit und journalistische Sorgfalt, vgl. BGE vom 23. Juli 1989, «Radio Basilisk: Veranstaltungskalender», E. 3b; VPB 51.53, S. 330; Müller Jörg-Paul, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1974, Basel/Bern/Zürich 1987, Art. 55bis BV Rz. 52 f.) Unter diesem Aspekt ist nicht zu beanstanden, dass Journalisten auf widersprüchliche Aussagen von Politikern aufmerksam machen.