5 Mit der Erwähnung der benützten Informationsquellen ist der Veranstalter seiner Verpflichtung zu Transparenz nachgekommen. Es kann ihm grundsätzlich nicht zugemutet werden, jede Information aus einer externen Quelle (z. B. Agentur, Printmedien, fremde Radio- oder Fernsehveranstalter) auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, sofern kein begründeter Anlass besteht, an der Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit zu zweifeln. 6. Der Beschwerdeführer rügt weiter, in der Sendung sei Andreas Kohlschütter viel Zeit für die Darlegung seiner «Erfahrungen» im Umgang mit der UNA (Anwerbungsversuch für eine Spitzeltätigkeit) eingeräumt worden.