4 weitergeführt worden sei - sei den Zuschauern vorenthalten worden. Für die wahrheitsgerechte Darstellung eines bestimmten Sachverhaltes könne aber auf die Exposition von relevanten Zusammenhänge und die Schilderung der Zeitumstände nicht verzichtet werden. Die beanstandete Sendung habe mit unzeitgemässen, weil weit zurückliegenden Ereignissen gearbeitet, um die Vermutung zu begründen, die Armee fahnde entgegen den Versicherungen aus dem EMD noch heute nach potentiellen Staatsfeinden.