Die Meinungsäusserungen eingeladener Drittpersonen können dem Veranstalter konzessionsrechtlich in der Regel indessen dann nicht zugerechnet werden, wenn die Ansicht als solche erkennbar ist (Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG). Die UBI hat aber in ihrer Praxis festgehalten, dass bei einer auf eindeutig unsachgemässen Grundlagen beruhenden Meinungsäusserung das Gebot der Sachgerechtigkeit gemäss Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG den Veranstalter gegebenenfalls verpflichtet, klarstellend oder korrigierend einzugreifen (VPB 52.30, S. 183 f.; nicht publizierter Entscheid der UBI vom 6. Juli 1990, «Rendez-vous am Mittag: Bundesrat Stich», E. 4.2.3).