Der Veranstalter trägt grundsätzlich die konzessionsrechtliche Verantwortung für Aussagen von Drittpersonen im Rahmen seiner Sendungen (vgl. BGE 116 Ib 37 ff., E. 6). Die Meinungsäusserungen eingeladener Drittpersonen können dem Veranstalter konzessionsrechtlich in der Regel indessen dann nicht zugerechnet werden, wenn die Ansicht als solche erkennbar ist (Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG).