- Journalisten dürfen auf widersprüchliche Aussagen von Politikern aufmerksam machen, solange diese nicht verfälschend aus ihrem Kontext herausgerissen werden (E. 7). - Zulässigkeit eines provozierenden und dezidierten Tons bei der direkt übertragenen Befragung von mediengewandten Persönlichkeiten, namentlich eines eidgenössischen Parlamentariers und Präsidenten einer eidgenössischen Kommission (E. 8).