- Grenzen der Verpflichtung, die politische Zugehörigkeit der Diskussionsteilnehmer und der zitierten Quellen darzulegen (E. 4 und 5). - Grundsätzlich ist dem Veranstalter nicht zuzumuten, jede Information aus einer externen Quelle auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, sofern kein begründeter Anlass besteht, an der Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit zu zweifeln (E. 5). - Öffentliches Interesse an der Kenntnisnahme von aufsehenerregenden, im Moment noch nicht auf ihre Wahrheit überprüfbaren Aussagen (E. 6). - Journalisten dürfen auf widersprüchliche Aussagen von Politikern aufmerksam machen, solange diese nicht verfälschend aus ihrem Kontext herausgerissen werden (E. 7).