{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1990-12-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-28--_1990-12-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001541.pdf?ID=150001541", "Checksum": "23c1342e1be7513a94958390898b1b39"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.28 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.12.1990 JAAC 56.28 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 07.12.1990 JAAC 56.28 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 07.12.1990 JAAC 56.28 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:31", "Checksum": "d0e97251cfde70b09880af877b07ac73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.12.1990 JAAC 56.28 \r\n\n 6\nGrundrechte Zeitschrift [EuGRZ] 1986, S. 428) grundsätzlich festgehalten:\n«Die Pressefreiheit stellt … für die Öffentlichkeit eines der besten Mittel dar,\num die Ideen und Einstellungen politischer Führer zu erfahren und sich\ndarüber eine Meinung zu bilden. Allgemein gehört die Freiheit der politischen\nDiskussion geradezu zum Kernbereich des Begriffs einer demokratischen\nGesellschaft, wie er in der Konvention (EMRK) durchgehend gebraucht wird.\nDie Grenzen der zulässigen Kritik sind bei Politikern… weitergezogen als bei\nPrivatpersonen. Anders als diese setzen sich die Politiker unvermeidlich und\nwissentlich der eingehenden Kontrolle aller ihrer Worte und Taten durch die\nPresse und die allgemeine Öffentlichkeit aus und müssen daher ein grösseres\nMass von Toleranz zeigen. Zwar erlaubt Art. 10 Abs. 2 EMRK den Schutz des\nguten Rufes anderer, das ist aller Personen, und dieser Schutz erstreckt sich\nauch auf Politiker, sogar wenn sie nicht in privater Eigenschaft auftreten.\nJedoch muss in solchen Fallen der Schutzzweck gegen das Interesse an einer\nfreien Diskussion politischer Fragen abgewogen werden.»\nDer Zusammenschnitt verschiedener Aussagen, die Bundesrat Koller im\nZusammenhang mit der «Fichenaffäre» gemacht hat, ist nicht zu beanstanden.\nDie ausgestrahlten Äusserungen Kollers sind tatsächlich im Verlaufe der\nuntersuchten Zeitspanne erfolgt, ohne dass sie verfälschend aus einem\nKontext herausgerissen worden wären.\n8. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, der inquisitorische Fragestil\nvon der Moderatorin lasse auf Voreingenommenheit schliessen. Sie habe\nunmissverständlich für eine neue PUK votiert und Nationalrat Cincera als\n«Subversivenjäger» und «sehr vorbelasteten Mann» bezeichnet. Auf die\nAntwort von Nationalrat Seiler, dass Nationalrat Cincera ex officio Einsitz\nin der EMD-GPK gehabt habe, sei von der Moderatorin erwidert worden,\ndass «man Cincera nicht unbedingt hätte mitnehmen müssen». Darin sieht\nder Beschwerdeführer ein weiteres Indiz für die Voreingenommenheit der\nModeratorin.\nDie UBI hat sich nicht zu Stilfragen zu äussern. Die Art und Weise, wie die\nModeratorin Nationalrat Seiler befragte, fällt unter diese Stilfragen. Es ist\ndie Freiheit des Journalisten, die Art des Interviews zu wählen (angriffig,\nneutral, zurückhaltend; vgl. dazu auch Entscheid des österreichischen\nVerfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 1989 in Sachen Waldheim, EuGRZ,\nNr. 15/16, 1989, S. 363 ff.). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass der\nInformationsgehalt eines Interviews zweifellos auch vom Befragungsstil\nder Journalisten abhängt.\nGerade von mediengewandten Persönlichkeiten, zu denen heutzutage\nin der Regel auch die eidgenössischen Parlamentarier zu zählen sind,\nkann erwartet werden, dass sie auf unangebrachte, übermässig scharfe\noder inquisitorische Fragen adäquat reagieren. Bei der Befragung eines\neidgenössischen Politikers und insbesondere eines Präsidenten einer\neidgenössischen Kommission können auch provozierende und dezidierte\nFragen kaum eine Verfälschung der Aussagen bewirken. Letztlich wird gerade\nbei sachkundigen Interviewpartnern der massgebliche Informationsgehalt\nund Gesamteindruck eines Gesprächs durch die Antworten und nicht durch\ndie Fragen bestimmt.\n\n7\nDie Bezeichnung «Subversivenjäger» für Nationalrat Cincera mag zwar\neffekthascherisch und sensationsheischend sein; konzessionsrechtlich ist\njedoch Folgendes zu beachten: Ende der siebziger Jahre war Cincera in die\nSchlagzeilen gekommen, als bekannt wurde, dass er eine Datensammlung\nüber «demokratiegefährdende» Personen führte. Die von der Moderatorin\nverwendete Qualifizierung ist zwar polemisch, aber unter Berücksichtigung\nder vormaligen Aktivitäten Cinceras Ende der siebziger Jahre und der\naktuellen Vorfälle im EMD vertretbar, zumal ohne Zweifel ein gewisser\nsachlicher Konnex zwischen den beiden Ereignissen bestand.\n…\nDie UBI kommt aus diesen Gründen zum Ergebnis, dass die Sendung\n«Rundschau» vom 12. Juli 1990 die Konzession SRG nicht verletzt hat.\n\n8\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 56.28 - Auszug aus einem Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für\nRadio und Fernsehen vom 7. Dezember 1990\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1992\nAnnée\nAnno\n\nBand 56\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 001 541\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}