{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1990-12-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-28--_1990-12-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001541.pdf?ID=150001541", "Checksum": "23c1342e1be7513a94958390898b1b39"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.28 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.12.1990 JAAC 56.28 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 07.12.1990 JAAC 56.28 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 07.12.1990 JAAC 56.28 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:31", "Checksum": "d0e97251cfde70b09880af877b07ac73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.12.1990 JAAC 56.28 \r\n\n 5\nMit der Erwähnung der benützten Informationsquellen ist der Veranstalter\nseiner Verpflichtung zu Transparenz nachgekommen. Es kann ihm\ngrundsätzlich nicht zugemutet werden, jede Information aus einer externen\nQuelle (z. B. Agentur, Printmedien, fremde Radio- oder Fernsehveranstalter)\nauf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, sofern kein begründeter Anlass\nbesteht, an der Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit zu zweifeln.\n6. Der Beschwerdeführer rügt weiter, in der Sendung sei Andreas Kohlschütter\nviel Zeit für die Darlegung seiner «Erfahrungen» im Umgang mit der\nUNA (Anwerbungsversuch für eine Spitzeltätigkeit) eingeräumt worden.\nDie Aussagen von Kohlschütter seien in der Sendung völlig unkritisch\nwiedergegeben und als Tatsachen hingestellt worden. Ausserdem hätte sich\nfür die Sendeverantwortlichen die Frage stellen müssen, ob Kohlschütter mit\nseinen Aussagen nicht militärische Geheimnisse preisgegeben habe. Eine von\nBundesrat Villiger angeordnete Untersuchung im Nachgang zu dieser Sendung\nhabe die Aussagen von Kohlschütter nicht bestätigen können.\nDurch die Berücksichtigung der Informationen des UNA-Mitarbeiters\nKohlschütter wurde auf einen weiteren Aspekt problematischer\nnachrichtendienstlicher Aktivitäten hingewiesen. Kohlschütter, ein\nrenommierter Journalist, war in seiner Doppelfunktion als UNA-Mitarbeiter\nund Publizist in besonderer Weise geeignet, sich zu den Tätigkeiten der\nUNA zu äussern. Die Darlegung der Umstände der versuchten Anwerbung\nfür eine inländische Spitzeltätigkeit war durchaus glaubwürdig; trotz\nverschiedener Anstrengungen war es der «Rundschau»-Redaktion nicht\nmöglich, einen Vertreter der UNA zum aufgedeckten Vorfall zu befragen.\nEs bestand für die SRG zum Zeitpunkt der Aufnahmen kein Anlass, an der\nGlaubwürdigkeit Kohlschütters zu zweifeln. Selbst wenn die Aussagen\nüberraschend und im Moment nicht überprüfbar waren, konnte die SRG\nvon einem berechtigten Interesse der Öffentlichkeit ausgehen, von den\naufsehenerregenden Äusserungen Kohlschütters unmittelbar ins Bild gesetzt\nzu werden.\n7. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, durch den Zusammenschnitt\nverschiedener Einzelaussagen, die dem zeitlichen Ablauf der Fichenaffäre\nkeine Rechnung getragen habe, sei Bundespräsident Koller als Politiker mit\neiner inkonsequenten Haltung hingestellt worden. Dieser Eindruck, den\ndie Sendung auf einen unvoreingenommenen Rezipienten gemacht habe,\nwerde den wirklichen Verhältnissen nicht gerecht. Durch die Sendung sei der\nPfad einer wertungsfreien Berichterstattung verlassen und Indoktrination\nbetrieben worden.\n(Gebot der Wahrhaftigkeit und journalistische Sorgfalt, vgl. BGE vom 23. Juli\n1989, «Radio Basilisk: Veranstaltungskalender», E. 3b; VPB 51.53, S. 330;\nMüller Jörg-Paul, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 29. Mai 1974, Basel/Bern/Zürich 1987, Art. 55bis BV\nRz. 52 f.)\nUnter diesem Aspekt ist nicht zu beanstanden, dass Journalisten auf\nwidersprüchliche Aussagen von Politikern aufmerksam machen. Es liegt dabei\nin der Natur der Sache, dass in erster Linie Personen, die im Rampenlicht der\nÖffentlichkeit stehen, durch die Medien der Spiegel ihrer eigenen Aussagen\nvorgehalten wird. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat\ndiesbezüglich im Entscheid Lingens vom B. Juli 1986 (VPB 50.112; Europäische\n\n"}