{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1990-12-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-28--_1990-12-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001541.pdf?ID=150001541", "Checksum": "23c1342e1be7513a94958390898b1b39"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.28 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.12.1990 JAAC 56.28 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 07.12.1990 JAAC 56.28 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 07.12.1990 JAAC 56.28 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:31", "Checksum": "d0e97251cfde70b09880af877b07ac73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.12.1990 JAAC 56.28 \r\n\n 4\nweitergeführt worden sei - sei den Zuschauern vorenthalten worden. Für die\nwahrheitsgerechte Darstellung eines bestimmten Sachverhaltes könne aber\nauf die Exposition von relevanten Zusammenhänge und die Schilderung der\nZeitumstände nicht verzichtet werden. Die beanstandete Sendung habe mit\nunzeitgemässen, weil weit zurückliegenden Ereignissen gearbeitet, um die\nVermutung zu begründen, die Armee fahnde entgegen den Versicherungen\naus dem EMD noch heute nach potentiellen Staatsfeinden. Auch der als\nBegründung dienende Hinweis, ein Fichenauszug des Berner Fürsprechers\nRainer Weibel, zeige, dass die Sendeverantwortlichen der journalistischen\nSorgfaltspflicht nicht nachgekommen seien.\nZur politischen Vergangenheit von Oberleutnant Rauber ist festzuhalten,\ndass diese in groben Zügen in der beanstandeten Sendung aufgezeigt\nwurde; Rauber selber führte aus, dass er der marxistischen Studentenliga\nbeziehungsweise linken oder linksradikalen Kreisen angehörte und\nSympathisant der Partei der Arbeit (PDA) war. Die Erläuterungen Raubers\nwaren zudem weder beschönigend noch vertuschend.\nDer in der Sendung erwähnte Ficheneintrag von Fürsprecher Weibel betraf\nein Ereignis aus den siebziger Jahren. Sämtliche fichierten Vorfälle waren in\nder Sendung mit einer Jahreszahl versehen, womit für den Fernsehrezipienten\neine hinreichende Transparenz über die Zeitumstände möglich war.\nNichts spricht dafür, dass die Auswahl der gezeigten Beispiele nicht vertretbar\ngewesen wäre. Die journalistische Bearbeitung eines Sendethemas verlangt\nzwangsläufig eine Selektion des verfügbaren Informationsmaterials. Dass\ndie erwähnten Ficheneintragungen nicht den Tatsachen entsprochen hätten,\nbeanstandet auch der Beschwerdeführer nicht.\n5. Als weitere Rüge bringt der Beschwerdeführer vor: Der Entscheid,\ndie «WoZ» als Quelle zu zitieren, hätte es im Sinne einer ausgewogenen\nBerichterstattung notwendig gemacht, deren politische Grundhaltung offen zu\nlegen; dasselbe treffe für das Komitee «Schluss mit dem Schnüffelstaat» und\nihr Organ «Fichenfritz» zu. Für eine ausgewogene Information seien diese\nQuellen bestenfalls im Rahmen einer «kritischen Würdigung» brauchbar.\nGestützt auf diese Quellen habe die Sendung in der Folge abenteuerliche\nVermutungen und rührige Verdächtigungen ausgestreut, ohne dass deren\nWahrheitsgehalt überprüft worden sei.\nEs war unter konzessionsrechtlichen Gesichtspunkten vertretbar, die «WoZ»\nals wöchentlich erscheinende Zeitung, die bekannt ist für eine radikale,\nlinksalternative Meinung, und den «Fichenfritz» als publizistisches Organ\ndes Komitees «Schluss mit dem Schnüffelstaat» im Rahmen der Sendung als\nInformationsquelle zu zitieren. Die ideologische beziehungsweise politische\nPosition und Beheimatung dieser Medien darf beim Fernsehrezipienten\nvorausgesetzt werden. Die «WoZ», die in einer Auflage von einigen Tausend\nExemplaren erscheint, existiert seit über 10 Jahren. Auch namhafte linke\nPublizisten, Politiker und Schriftsteller schreiben Beitrage für die «WoZ». Das\nKomitee «Schluss mit dem Schnüffelstaat» führte im Zeitpunkt der Sendung\nin der ganzen Schweiz eine Unterschriftensammlung für die gleichnamige\nVolksinitiative durch. Ihre Absichten und politischen Zielrichtungen waren\nhinreichend klar und bekannt.\n\n"}