Recherchen über derartige oder andere vertrauliche Angelegenheiten wären praktisch nicht mehr möglich, sofern nicht gewisse Unzulänglichkeiten oder sogar Mängel in Kauf genommen werden. Angesichts der Natur des Themas der Sendung käme die Forderung nach absoluter Fehlerlosigkeit einer nicht mehr vertretbaren Beschränkung der Medien und einer ihrer Funktionen - für die Kontrolle der staatlichen Institutionen durch die öffentliche Meinung zu sorgen - gleich. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen stellt die UBI fest, dass die beanstandete Sendung die Konzession nicht verletzt hat.