Bezüglich der Darstellung der verschiedenen existierenden Versionen zu den präsentierten Fakten, haben die Journalisten der ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht genügt. Unter Berücksichtigung aller Aspekte der Sendung kommt die UBI zum Schluss, dass die verfassungsrechtlich dem Veranstalter zustehende Autonomie sowie die Gewährleistung des Auftrages der Medien, für eine gewisse Kontrolle der staatlichen Gewalten zu sorgen, die Anforderung an eine minutiöse Darstellung der Fakten vorliegendenfalls überwiegt. Recherchen über derartige oder andere vertrauliche Angelegenheiten wären praktisch nicht mehr möglich, sofern nicht gewisse Unzulänglichkeiten oder sogar Mängel in Kauf genommen werden.