8. Unter Würdigung des Gesamteindruckes ist festzuhalten, dass die Sendung eine Angelegenheit in den konzessionsrechtlichen Grenzen dargestellt hat, an der ein allgemeines Interesse bestand und die legitimerweise öffentlich thematisiert worden ist. Das Resultat der journalistischen Recherche wurde in den wesentlichen Punkten durch die bundesrätliche Antwort auf eine