Andererseits wurden die zu denselben Ereignissen bestehenden, voneinander abweichenden Versionen soweit wie möglich dargestellt (vgl. oben, E. 6). In der inkriminierten Sendung stellt sich jedoch die Frage der Meinungspluralität im Blick auf die Ausweisungspraxis im allgemeinen und speziell bezüglich des Ermessensspielraumes, der den politischen Behörden auf diesem Gebiet zusteht;