12 Entsprechend ihrer bisherigen Praxis hat die UBI keinen Anlass, die vorliegende Eingabe auch als Zeitraumbeschwerde entgegenzunehmen. Eine diesbezügliche Prüfung würde - nebst einem entsprechenden formellen Antrag - einen Sachzusammenhang zwischen den Themen der verschiedenen in Betracht kommenden Sendungen voraussetzen (vgl. VPB 55.34). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben: Die vom Beschwerdeführer erwähnten Sendungen befassten sich mit klar abgegrenzten Themen, einerseits dem Prozess gegen Frau Kopp und zwei Mitangeschuldigten vor dem BGer und andererseits mit der schriftlichen Urteilsbegründung des BGer in diesem Verfahren.