Es handelte sich dabei in erster Linie um Frau X und ihren Anwalt, das EJPD und das BAP. All diese Personen beziehungsweise Instanzen wurden von den Journalisten kontaktiert, waren indessen - obschon vertraut im Umgang mit der Presse - nicht bereit beziehungsweise nicht dazu autorisiert, öffentlich Stellung zu beziehen. Soweit sie dazu ermächtigt waren, haben die Journalisten in der Sendung die Gründe der verschiedenen Absagen dargelegt. Die UBI kann auch bezüglich dieses Aspektes keine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht feststellen.